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§ 21 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBG NRW – Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit. Für die Berechnung der Probezeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt die Regelung zur Probezeit in Abschnitt 1 der Laufbahnverordnung entsprechend. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Eine Richterin oder ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn sie oder er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tag der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) § 19 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    im Landesdienst die

    1. a)

      Ämter der erstmalig als Referatsleiterin oder Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamtinnen oder Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamtinnen und Beamten,

    2. b)

      mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,

    3. c)

      der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

    4. d)

      Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibehörden,

    5. e)

      Ämter der Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiterinnen und Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

    6. f)

      Ämter der als Leiterinnen oder Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamtinnen oder Beamten, die zugleich Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte sind, sowie das Amt der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder einer anderen Wahlbeamtin oder einem anderen Wahlbeamten oder dieser

    oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist und

  3. 3.

    im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Buchstabe a bis e erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Beförderung nur darauf beruht, dass sich die besoldungsrechtliche Zuordnung des Amtes ändert, ohne dass dies mit einer Änderung der Funktion verbunden ist.

(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Ämter, die

  1. 1.

    auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder

  2. 2.

    in § 37 Absatz 1 genannt sind.

(9) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(10) Die Beamtin oder der Beamte ist mit

  1. 1.

    der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder

  2. 2.

    Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.