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§ 21 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBG – Ernennung und Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. Die allgemeinen Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen; sie können ferner allgemeine Richtlinien über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsehen. § 12 Satz 3 findet keine Anwendung.