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§ 21 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Laufbahn

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBG – Aufstieg

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Es kann auch eine auf bestimmte Ämter beschränkte Befähigung erworben werden. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen.