Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung
§ 21 LAP-htDBWVV – Bewertungen während der praktischen Ausbildung (1)
(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewiesen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab.
(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben.
(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).