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§ 21 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LAP-gtDBWVV – Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge (1)

(1) Während der Lehrgänge "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" sowie "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" sind jeweils zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus den dort vermittelten Lehrinhalten zu fertigen.

(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das wehrtechnische Fachgebiet. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese können die Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet das Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang stattfindet.

(5) Am Ende des jeweiligen Ausbildungsteilabschnitts werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Lehrgangsarbeiten und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Durchschnittsrangpunktzahl enthalten.

(6) Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule händigt den Anwärterinnen und Anwärtern eine Ausfertigung der Bewertung aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).