Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zahlungsabwicklung

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 KommHVO – Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.

(2) Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang sowie das Prüfungsergebnis hervorgeht. Art und Umfang der Prüfung sowie den Inhalt des Prüfungsberichts regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in einer Dienstanweisung.