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§ 21 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Dritter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 KomWG – Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis

(1) Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuss nach den Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë). Die für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags insgesamt abgegebenen Stimmen werden zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags nacheinander solange durch 0,5; 1,5; 2,5; 3,5 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Wahlvorschlägen, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 2 bis 4 ein Wahlvorschlag, auf dessen Bewerber insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Sätzen 2 bis 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Sätzen 2 bis 4 zugeteilt.

(2) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Bewerber, auf die danach kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen. Bei Stimmengleichheit von Bewerbern nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag.

(3) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.