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§ 21 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 KWG – Kennwort, Vertrauensperson

(1) Der Wahlvorschlag einer Partei muß deren Namen, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers als Kennwort tragen; sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, hat deren Wahlvorschlag auch diese zu enthalten. Der Wahlvorschlag einer im Vereinsregister eingetragenen Wählergruppe kann als Kennwort den Namen der Wählergruppe tragen; der Name einer Partei oder deren Kurzbezeichnung darf nicht verwendet werden. Besteht die Gefahr, dass das Kennwort einer Wählergruppe mit dem Kennwort einer anderen Wählergruppe verwechselt wird, so setzt der Wahlausschuß für beide Wählergruppen geeignete Unterscheidungsmerkmale fest. Andere Kennwörter sind unzulässig.

(2) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind. Im Zweifel gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter.