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§ 21 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

4. Abschnitt – Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 KGG – Wesen und Aufgabe

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich beteiligen.

(2) Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung beraten die Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft die Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen, um die Tätigkeiten der Beteiligten im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der einzelnen Aufgaben aufeinander abzustimmen.

(3) Der Übergang von Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Arbeitsgemeinschaft ist ausgeschlossen.