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§ 21 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Fünfter Titel – Änderungen und Auflösung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 21 KGG – Verfahren

(1) 1Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. 2Die Verbandssatzung kann die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. 3Der Beschluss über den Beitritt oder das Ausscheiden setzt einen Antrag des Beteiligten voraus; dies gilt nicht für das Ausscheiden, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluss vorsieht und die in ihr bestimmten Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

(2) 1Jedes Verbandsmitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen des Abs. 1 seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. 2Im Falle einer mindestens zehnjährigen Mitgliedschaft in einem Zweckverband mit Aufgaben, die überwiegend nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, kann ein Verbandsmitglied ordentlich mit zweijähriger Kündigungsfrist kündigen. 3Die Kündigung ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären.

(3) 1Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausscheiden oder zur Kündigung eines Verbandsmitglieds aus wichtigem Grund mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung des Zweckverbandes, das Ausscheiden oder die Kündigung aus wichtigem Grund erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die durch die Auflösung, das Ausscheiden oder die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.

(4) 1Ein Pflichtverband bedarf für jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. 2Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. 3Sind die Gründe für die Bildung eines Pflichtverbandes weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber dem Pflichtverband erklären. 4Der Pflichtverband besteht in diesem Falle als Freiverband weiter. 5Innerhalb von sechs Monaten kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären.

(5) Für Änderungen der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.