§ 21 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe
§ 21 HmbSfTG – Höchstgrenze der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe darf die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einschließlich angemessener Abschreibungen nicht übersteigen.