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§ 21 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbSG – Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und Schüler zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Der Besuch der Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln.

(3) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben oder nach Erreichen eines Abschlusses weder in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich geförderten beruflichen Bildungsgang übergehen, können in die Berufsvorbereitungsschule übergehen. Die Berufsvorbereitungsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine Berufsausbildung, in eine weiterführende Schule oder in eine berufliche Erwerbstätigkeit einzutreten. Schülerinnen und Schülern, deren Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, vermittelt die Berufsvorbereitungsschule die für einen weiteren Schulbesuch notwendigen Sprachkompetenzen.

(4) Der Senat wird ermächtigt das Nähere zur Berufsvorbereitungsschule und deren Abschlüssen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen und der körperlichen und motorischen Entwicklung, deren gleichwertige Förderung nicht anderweitig gewährleistet ist und für die Aussichten auf Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis bestehen, Ausnahmen vom Erfordernis der Schulpflicht und von der Dauer des Bildungsgangs zugelassen werden.