Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
§ 21 HmbBNatSchAG – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
(1) Ergänzend zu § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 BNatSchG ist den dort genannten, in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturdenkmalen,
- 2.
bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG verbunden sind,
- 4.
bei der Vorbereitung des Waldfunktionenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes und
- 5.
bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.
(2) Weiter ist den in Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden,
- 1.
bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie
- 2.
bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen.