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§ 21 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbArchtG – Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäß § 19 wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. 1.
    die betroffene Person oder Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 gegen sich selbst,
  2. 2.
    der Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.