§ 21 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 21 HeimMindBauV – Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
- 2.besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.