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§ 21 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen

Titel: Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimMindBauV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 HeimMindBauV – Funktions- und Zubehörräume

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

  1. 1.
    ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
  2. 2.
    besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.