§ 21 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Berufsausübung
§ 21 HeilBG – Besondere Berufspflichten (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.sich fortwährend beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.soweit sie als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden; dies gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit die Berufsordnung ihre Teilnahme am Notfalldienst vorsieht,
- 3.soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
- 4.im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit beteiligen.