Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HeilBG – Besondere Berufspflichten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    sich fortwährend beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. 2.
    soweit sie als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden; dies gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit die Berufsordnung ihre Teilnahme am Notfalldienst vorsieht,
  3. 3.
    soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
  4. 4.
    im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit beteiligen.