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§ 21 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HafenVSG – Ermächtigungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, über die in den §§ 15, 16 und 19a vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,

  1. 1.

    über An- und Abmeldungen sowie polizeiliche Überprüfungen von Fahrzeugen, Besatzungen und Fahrgästen;

  2. 2.

    über die Verkehrsregelung auf den Gewässern sowie über die Benutzung der Brückendurchfahrten, Schleusen und Sperrwerke durch die Schifffahrt;

  3. 3.

    über die Benutzung der Landungsanlagen, Lösch- und Ladeplätze sowie sonstiger Umschlagsanlagen;

  4. 4.

    über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb, Führung und Bemannung der Hafenfahrzeuge;

  5. 5.

    über die Pflicht, Tatsachen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord bedeutsam sind, anzuzeigen;

  6. 6.

    über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit, der Besatzungen und der Fahrgäste, insbesondere

    1. a)

      zum Schutz gegen die Einschleppung und zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten,

    2. b)

      über die Verwendung von Hafenwasser als Trinkwasser oder Brauchwasser,

    3. c)

      über die Aufbewahrung von Abwässern und Abfällen an Bord,

    4. d)

      über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen an Bord;

  7. 7.

    über Maßnahmen zur Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf Grundlage internationaler Abkommen für die Schifffahrt.

(2) Der Senat wird ferner ermächtigt, im sachlichen Rahmen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnungen Bestimmungen für Neuwerk zu treffen. Dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse von Neuwerk zu berücksichtigen.

(3) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.