Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Zuständigkeiten bei der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 21 HLPG – Planungsregionen (1)

(1) Das Land wird in die Planungsregionen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen eingeteilt.

(2) Die Planungsregion Nordhessen umfasst den Regierungsbezirk Kassel. Die Planungsregion Mittelhessen umfasst den Regierungsbezirk Gießen. Die Planungsregion Südhessen umfasst den Regierungsbezirk Darmstadt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).