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§ 21 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 21 HFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    Name und Sitz der Genossenschaft,

  2. 2.

    die Fischereifläche der Genossenschaft,

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,

  4. 4.

    die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

  5. 5.

    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

  6. 6.

    die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

  7. 7.

    die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

  8. 8.

    die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. 2Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) 1Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. 2Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).