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§ 21 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 21 HDG – Einleitung auf Antrag

(1) 1Beamtinnen oder Beamte können bei der oder dem Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. 2Der Antrag kann auch bei der oder dem höheren Dienstvorgesetzten gestellt werden, sofern diese oder dieser nicht gleichzeitig die oberste Dienstbehörde ist.

(2) 1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.