§ 21 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze
§ 21 HBesG – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
1Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. 3Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)