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§ 21 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 4. Abschnitt – Rücklagen
 

§ 21 GemHVO – Anlegung von Rücklagen  (1)

Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig greifbar sein. Mittel, die nicht in den Finanzplan aufgenommen sind, können in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, angelegt werden. Die Investmentfonds dürfen

  1. 1.
    nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,
  2. 2.
    nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,
  3. 3.
    nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,
  4. 4.
    keine Wandel- und Optionsanleihen und
  5. 5.
    höchstens 30 vom Hundert Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten.

Die Gemeinde erlässt für die Geldanlage in Investmentfonds Anlagerichtlinien, die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen durch die Gemeinde und regelmäßige Berichtspflichten regeln.

(2) Sonderrücklagen können auch als innere Darlehn im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden, solange sie für ihren Zweck nicht benötigt werden. Sonderrücklagen sind aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).