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§ 21 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 GebGBbg – Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteigt. In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als erwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.

    bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Gläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,

  2. 2.

    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Gläubigers der Tag, an dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben wird.