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§ 21 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 GO LT 2005 – Eröffnung der Aussprache (1)

(1) Der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)