§ 21 GO, Aufgaben

(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Vorlagen verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen, wenn es der Ausschuss beschließt.

(2) Zwölf Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags verlangen, dass der Ausschuss dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.

(3) Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und hierzu dem Plenum Beschlussempfehlungen unterbreiten.

(4) Ist bei Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gemäß Nummer 2 der Subsidiaritätsvereinbarung 1 eine fristgerechte Beschlussfassung des Landtags in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich, hat der zuständige Ausschuss anstelle des Landtags die Beschlüsse zu fassen. § 38 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Innerhalb einer Woche nach dem Tag der Verteilung des Beschlusses des Ausschusses als Drucksache kann von einem Mitglied des Landtags Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen und zu begründen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Beschluss des Ausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. § 46 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Mit der Beschlussfassung durch den Landtag entfällt die Außenwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses.

1 Amtl. Anm.:

Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Landtag und der Sächsischen Staatsregierung über die Konsultation des Landtags im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung nach den Artikeln 6 bis 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union (Subsidiaritätsvereinbarung) vom 20. April 2011 (SächsABl. S. 680)

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