§ 21 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
III. – Die Landesregierung
§ 21 GOLReg – Festlegung der Beschlüsse
Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird vom Vorsitzenden grundsätzlich jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festgelegt.