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§ 21 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 5. Abschnitt – Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 GKZ – Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands

(1) Soll der Zweckverband weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 entsprechend.

(2) Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen, dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder alle Verbandsmitglieder bedarf.

(3) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder; für das Verfahren zur Änderung der Verbandssatzung gilt Absatz 2.

(4) Der Beschluss über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bedarf dessen schriftlicher Zustimmung; dies gilt nicht, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluss vorsieht und die in der Verbandssatzung bestimmten Voraussetzungen für den Ausschluss gegeben sind.

(5) Die Änderung der Verbandssatzung nach Absatz 3 und der Beschluss über die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Änderungen der Verbandssatzung und der Beschluss über die Auflösung sind mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von dem Zweckverband öffentlich bekannt zu machen.