§ 21 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 FlüAG – Pauschale für Altfälle
Für Personen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 4.291 Euro. Die Ausgabenerstattung erfolgt drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.