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§ 21 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 FhG – Wissenschaftlicher Beirat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Wissenschaftliche Beirat gibt Initiativen für die Profilbildung der Fachhochschule. Er wirkt darauf hin, dass die Fachhochschule ihre Aufgaben in zeitgemäßen Formen wahrnimmt und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit wahrt. Er kann Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule abgeben und fördert den Dialog mit der Öffentlichkeit. Mit dem Wissenschaftlichen Beirat ist Benehmen insbesondere herzustellen zu

  1. 1.
    dem Fachhochschulentwicklungsplan (§ 6),
  2. 2.
    der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen (§ 24 Abs. 3) und Studiengängen (§ 48 Abs. 3) sowie von Besonderen Gliederungen (§ 28),
  3. 3.
    den Grundsätzen, die für die leistungsbezogene Mittelvergabe (§ 78 Abs. 1) und für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds (§ 78 Abs. 3) und zu den Grundsätzen der Mittelvergabe bei der angewandten Forschung,
  4. 4.
    dem Jahresbericht der Hochschulleitung an das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (§ 16 Abs. 3 Satz 5) sowie den Ergebnissen aus dem Bewertungsverfahren nach §§ 5, 61 und 62 Abs. 2.

Dem Wissenschaftlichen Beirat können weitere Angelegenheiten von der Hochschulleitung, dem Senat und dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden.

(2) Die zuständigen Organe der Fachhochschule haben die Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zu würdigen. Wird einer Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats nicht entsprochen, wird die Empfehlung zusammen mit dem abweichenden Beschluss dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vorgelegt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben, die nicht zugleich Mitglieder der Fachhochschule sein dürfen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden von der Rektorin/dem Rektor und der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Eine Vertreterin/Ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft hat das Recht, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilzunehmen.