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§ 21 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → C. – Soziallastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 21 FAG – Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten

(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.