Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Fahrzeuge

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 EBO – Räder und Radsätze

(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, dass Gleisbogen mit 150 m Radius und 1435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechselradsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.

(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muss die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).

(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muss der Abstand der Endradsätze mindestens 4500 mm und das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens 45 :100 betragen.

(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muss der Abstand der Endradsätze mindestens 3000 mm betragen.