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§ 21 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Denkmalbehörden

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 DSchG – Landesamt für Denkmalpflege

(1) Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Es hat insbesondere die Aufgaben,

  1. 1.
    die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
  2. 2.
    Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,
  3. 3.
    Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
  4. 4.
    wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
  5. 5.
    zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen bei allen Maßnahmen, die für das Kulturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von nicht nur unerheblicher Bedeutung sind, das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her.