Gesetze

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§ 21 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DNBG
Gliederungs-Nr.: 224-21
Normtyp: Gesetz

§ 21 DNBG – Landesrechtliche Regelungen

Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.