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§ 21 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremVwVG – Einschränkung von Grundrechten

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:

  1. 1.
    das Recht auf körperliche Unversehrtheit
    (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. 2.
  3. 3.
    die Unverletzlichkeit der Wohnung
    (Art. 13 des Grundgesetzes).