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§ 21 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 5 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremNatG – Verfahren, einstweilige Sicherstellung

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne dieses Kapitels ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 sind auch die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören.

(4) Von der Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden,

  1. 1.

    wenn die Personen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen,

  2. 2.

    wenn eine Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden,

  3. 3.

    wenn eine Rechtsverordnung nach § 20 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen wird.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekannt zu geben.

(6) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Einzelnen zu beschreiben oder

  2. 2.

    grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    1. a)

      als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden oder

    2. b)

      bei Behörden eingesehen werden können.

Die Behörden nach Nummer 2 Buchstabe b), die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.

(7) Die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.