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§ 21 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremIngG – Schlichtungsausschuss

Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen eine oder einer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich, soweit sie Kammermitglieder sind. Das Nähere regelt die von der Ingenieurkammer zu erlassende Schlichtungsordnung.