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§ 21 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schutz der Fischbestände

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremFiG – Verbot bestimmter Fangmethoden

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:

  1. 1.
    Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe;
  2. 2.
    Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften;
  3. 3.
    Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben;
  4. 4.
    Schusswaffen;
  5. 5.
    Speere, Harpunen und Schlingen;
  6. 6.
    lebende Köderfische.

(2) Die Oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des Vergiftens) und 6 auch für die Regulierung von Fischbeständen, wenn es unvermeidbar ist, zulassen.

(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur insoweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.

(4) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die Oberste Fischereibehörde weitere Fangmethoden oder -geräte verbieten.