Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Abschnitt 3 – Laufbahnen
§ 21 BremBG – Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 fest, nachdem die Beamtin oder der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung erworben werden.