Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 BestattG – Widmung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Die Widmung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder eines Teils davon sowie die Friedhofssatzung oder Benutzungsordnung und deren Änderungen sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Die beabsichtigte Schließung eines kirchlichen Friedhofs ist der betroffenen Gemeinde mindestens zwei Jahre vor dem Schließungszeitpunkt anzuzeigen.

(2) Eine Entwidmung darf nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Diese Frist darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die Leichen und Urnen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vorher umgebettet worden sind.