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§ 21 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BestattG M-V – Übergangsvorschriften

(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 sind die durch Runderlass des Sozialministeriums vom 21. Dezember 1992 (Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern 1993 S. 106) eingeführten Vordrucke in der dort beschriebenen Weise zu verwenden.

(2) Für die Aufbewahrung der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgestellten Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sowie für den sonstigen Umgang mit diesen gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis auf Widerruf als ermächtigt im Sinne des § 12 Abs. 2.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 4 dürfen Leichen auch in anderen Krematorien, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits betrieben werden und deren Gesellschafter ausschließlich Gemeinden sind, eingeäschert werden.

(5) Für Bestattungen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beträgt die Ruhezeit mindestens 20 Jahre, auch wenn für den Friedhof bisher eine kürzere Ruhezeit festgelegt war.