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§ 21 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BerRehaG – Inhalt des Antrags

Der Antrag soll enthalten

  1. 1.

    Angaben zur Person,

  2. 2.

    Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

  3. 3.

    eine Darstellung der Verfolgung,

  4. 4.

    Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

  5. 5.

    die Angabe von Beweismitteln,

  6. 6.

    eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie

  7. 7.

    Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.

Zu § 21: Geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).