§ 21 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Zuständigkeit und Verfahren
§ 21 BerRehaG – Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
- 1.
Angaben zur Person,
- 2.
Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
- 3.
eine Darstellung der Verfolgung,
- 4.
Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
- 5.
die Angabe von Beweismitteln,
- 6.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie
- 7.
Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.
Zu § 21: Geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).