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§ 21 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgSpkG – Berichte an den Verwaltungsrat

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. 1.

    die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,

  2. 2.

    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,

  3. 3.

    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.

(3) Dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Das vorsitzende Mitglied hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.