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§ 21 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 5 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 21 BbgLeBiG – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Fortgeltung der auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes durchgeführten Lehramts-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen wird durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt. Wer sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium befindet, kann die entsprechenden Prüfungen längstens bis zum 31. Dezember 2003 nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen. Personen, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Lehramtsstudium oder im Vorbereitungsdienst befinden, können ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

(2) Eine auf Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes erworbene Befähigung für ein Lehramt wird einem Lehramt gemäß § 2 zugeordnet.

(3) Lehrkräfte, die durch eine Fachschulausbildung eine berufliche Befähigung als Lehrkraft nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, führen die Berufsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer.

(4) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Erweiterungsstudium begonnen haben, verfügen nach bestandener Erweiterungsprüfung oder einer als Erweiterungsprüfung anerkannten Prüfung über eine Lehrbefähigung in diesem Fach. Lehrkräfte, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre als Lehrkraft im Schuldienst oder im Schulaufsichtsdienst tätig gewesen sind und eine für ihre Tätigkeit förderliche Fachschulausbildung oder ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben, ohne eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben zu haben, sind zu einer Ergänzungsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz zuzulassen, wenn sie ein Studium in Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und gegebenenfalls in Berufspädagogik im Umfang von 20 SWS absolviert und eine Prüfung hierüber vor dem Landesprüfungsamt abgelegt haben.