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§ 21 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgAGBGB – Voraussetzung

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt

  1. 1.
    im Falle des § 20 Abs. 1, wenn der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;
  2. 2.
    im Falle des § 20 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.