Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 BauPrüfVO M-V – Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

  1. 1.

    ein von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,

  2. 2.

    ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,

  3. 3.

    ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

  4. 4.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde,

  5. 5.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

  6. 6.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.