§ 21 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 21 BauPrüfVO M-V – Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:
- 1.
ein von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
- 2.
ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
- 3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
- 4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde,
- 5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
- 6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.