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§ 21 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchG 1991 – Finanzwesen (1)

(1) Die Kosten der Eintragungsverfahren, der Schlichtungsverfahren, der Ehrenverfahren, der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und die Kosten, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung nach der Richtlinie 85/384/EWG ergeben, sind durch Gebühren und Erstattung von Auslagen nach Maßgabe der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer zu decken.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.

(4) Der Kammervorstand stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt diese einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).