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§ 21 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 AbgG – Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach § 5 sowie auf die Amtsausstattung nach § 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 5 Absatz 2 und den §§ 7, 8, 10, 11 und 17 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk sind mit Ausnahme der Ansprüche auf laufende Leistungen nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.