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§ 21 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 4. Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 AbgG SL – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 75 vom Hundert gekürzt; dadurch darf das Einkommen zusammen mit der Entschädigung nicht weniger als 125 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen. Ansprüche auf Entschädigung nach § 5 ruhen neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert des Beitrages, um den sie zusammen mit der Entschädigung den Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch um 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, für die eine Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht besteht. Satz 1 gilt ebenfalls entsprechend für Renten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes; § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3, 4 und 8 sowie § 102 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen den Betrag der Entschädigung nach § 15 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst den Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes; § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3, 4 und 8 sowie § 102 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtages Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).

(7) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines anderen Landes zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Parlament eines anderen Landes die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

(8) Absatz 1 bis 4 gilt nicht für jährliche Sonderzahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden, für Leistungen im Rahmen eines Unfallausgleichs und für Aufwandsentschädigungen.