§ 21 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 21 AbgEG – Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten
Die Mitglieder des Landtags werden gegen Unfall versichert. Für den Ersatz von Schäden bei Gewaltakten gilt § 71 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.