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§ 21 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 AbgEG – Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

Die Mitglieder des Landtags werden gegen Unfall versichert. Für den Ersatz von Schäden bei Gewaltakten gilt § 71 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.