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§ 21 ASiG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ASiG
Gliederungs-Nr.: 805-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 ASiG – Änderung der Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1.

    § 708 wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1. a)

      In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:

      1. "4.

        die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat."

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen; es bleibt die Befugnis, für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen Unfallverhütungsvorschriften über die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach § 719 Abs. 5 zu erlassen."

  2. 2.

    § 719 wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1. a)

      Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

    3. c)

      Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      " 1Werden mehr als drei Sicherheitsbeauftragte bestellt, so bilden sie aus ihrer Mitte einen Sicherheitsausschuss; dies gilt nicht, wenn Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit für den Betrieb bestellt sind."

  3. 3.

    Es wird folgender § 719a eingefügt:

    "§ 719a

    1Die Berufsgenossenschaften, auch mehrere zusammen, können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten. 2Das Nähere bestimmt die Satzung. 3In der Satzung kann auch bestimmt werden, dass sich die Unternehmer einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anschließen müssen. 4Unternehmer sind vom Anschlusszwang zu befreien, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie ihre Pflichten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben."

  4. 4.

    § 720 wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Berufsgenossenschaften haben für die erforderliche Ausbildung der Personen zu sorgen, die mit der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in den Unternehmen betraut sind und Mitglieder und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen anzuhalten."

    2. b)

      In Absatz 4 werden nach den Worten "Ausbildung von" die Worte "Fachkräften für Arbeitssicherheit und" eingefügt.

  5. 5.

    In § 723 wird nachstehender Absatz 2 angefügt:

    "(2) 1Die Mittel zur Einrichtung nach § 719a werden von den Unternehmern, die diese Einrichtungen in Anspruch nehmen, aufgebracht. 2Das Nähere bestimmt die Satzung."

  6. 6.

    In § 725 Abs. 1 werden nach dem Wort "vorbehaltlich" die Worte "des § 723 Abs. 2 und" eingefügt.